Finanzierungmöglichkeiten der Lerntherapie
Förderung nach § 35a SGB VIII
Die PTE ist in der Regel eine durch das Kreisjugendamt anerkannte lerntherapeutische Facheinrichtung für Kinder und Jugendliche mit Schulproblemen, Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS), Rechenschwäche (RS) oder Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS/ADS).
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei den örtlichen Jugendämtern zu stellen. Wird der Antrag dafür genehmigt, trägt das Jugendamt die Kosten einer außerschulischen Förderung/Therapie. Der Gesetzgeber setzt hierbei eine seelische Behinderung voraus, von der die Betroffenen bedroht sind und die mit einem ärztlichen Gutachten belegt werden muss.
Förderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) ist es für Familien mit geringem Einkommen möglich, Zuschüsse z. B. für Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Mittagessen, Freizeitaktivitäten und vor allem für außerschulische Lernförderung/Lerntherapie zu erhalten.
Ein Anspruch auf die Zuschüsse besteht dann, wenn Eltern Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Der Antrag wird je nach Leistungsbezug beim Jobcenter oder bei den zuständigen Geschäftsstellen der Sozialhilfe gestellt.
Bitte fragen Sie in der PTE in Ihrer Nähe nach, ob hier eine Förderung nach BuT möglich ist.
Ausführliche Informationen finden Sie auch hier.
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