Justizia

Legasthenie als Behinderung anerkannt

Für Legastheniker ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2023 ein echter Gewinn: Ihre Rechtschreibschwäche wird offiziell als Behinderung anerkannt, im Zeugnis erwähnt und Prüfungen über den Nachteilsausgleich entsprechend bewertet. Damit wird Betroffenen beispielsweise der Berufseinstieg oder der Zugang zu Studiengängen mit N.c. erleichtert.

Schulzeugnis darf nun Hinweis auf besondere Benotung enthalten

Ca. 10 – 12 % aller Menschen sind von einer Legasthenie betroffen und kämpfen sich, trotz guter Begabung, mühevoll durch das deutsche Schulsystem. Durch die Fokussierung auf die Schwächen erfahren die Kinder bereits mit Schulbeginn viel seelisches Leid, da sie in den Basisfertigkeiten des Lesens und/oder Rechtschreibens eingeschränkt sind, was sich auf alle Schulfächer auswirkt. Sie erhalten in allen Fächern einen Punktabzug aufgrund der mangelhaften Rechtschreibung, auch wenn inhaltlich alles richtig dargelegt wurde. Erst durch die Nichtbewertung der Rechtschreibung wird die fachliche Kompetenz transparent im Zeugnis dargelegt.

“Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie sind nicht in ihren fachlichen Kompetenzen eingeschränkt, sondern nur in den technischen Fertigkeiten des Rechtschreibens oder des Lesens, die im Zeitalter der Digitalisierung in Schule, Ausbildung, Studium und Berufsleben sehr gut ausgeglichen werden können.“

(Tanja Scherle, Bundesvorsitzende des BVL)

Durch das Urteil bekommen Menschen mit Behinderung in Schulprüfungen einen soge­nannten Nachteilsausgleich. Das kann zum Beispiel bei Legasthenikern bedeuten, dass sie mehr Zeit zum Schreiben bekommen, einen Laptop mit einer automatischen Rechtschreibkorrektur benutzen oder eine mündliche statt einer schriftlichen Prüfung ablegen dür­fen. Solch ein Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht erwähnt. Außerdem gibt es in vielen Bundesländern die Option auf ,,Notenschutz". Auf Antrag lassen Lehr­kräfte die Rechtschreibung dann nicht in die Noten mit einfließen. Sie vermerken im Zeugnis bislang, dass sie die Leistung anders bewertet haben.

Das Urteil führt auch zu einer mentalen Entlastung für Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Legasthenie und setzt klare Signale, Schüler:innen mit einer nicht sichtbaren Behinderung, wie der Dyskalkulie schulrechtlich ebenso eine Chancengleichheit zu verschaffen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Detail

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit seinem Urteil nicht nur die Legasthenie als Behinderung bestätigt, sondern damit auch deutlich einen Anspruch auf das Absehen der Bewertung von Rechtschreibleistungen festgestellt, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz. Grundsätzlich werden Zeugnisvermerke über die Nichtbewertung einzelner Leistungen aber als geboten erachtet.

Chancengleichheit auch für Menschen mit Dyskalkulie

Wünschenswert wäre, dass das Urteil nun hoffentlich auch weitere Türen öffnet: Für Menschen mit einer Dyskalkulie, für die es bis heute keine ausreichenden schulrechtlichen Regelungen gibt, obwohl die Entwicklungsstörung in den schulischen Fertigkeiten durch eine Rechenstörung mit einer Lese-/Rechtschreibstörung gleichzusetzen ist.

Aktuell läuft dazu eine Petition der Junge Aktive im BVL: https://www.change.org/p/dyskalkulie-chancengleichheit-jetzt

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